Beschluss des BGH vom 09.06.2009 - VI ZR 261/ 08 - Verletzung des rechtlichen Gehörs durch unkritische Übernahme eines Gerichtsgutachtens bei widersprechenden Privatgutachten
Ein Tatrichter ist von Amtswegen verpflichtet sowohl gerichtliche Sachverständigengutachten als auch private Gutachten kritisch zu hinterfragen, allen Unklarheiten, Zweifeln und Widersprüchen eigens nachzugehen. Insbesondere ist auf das Begehren der Parteien einzugehen, die gerade die Widersprüchlichkeit bemängelt und ein privates Gutachten mit einbringt. Denn das Gericht hat gerade die Aufgabe, die Behandlungsfehler festzustellen. Selbstredend beruft sich der Richter auf medizinische Sachverständige und findet seine Grundlage in der Beurteilung medizinischen Verhaltens in den Ausführungen eines Sachverständigen, jedoch ist die eigentliche Tatsachenfeststellung alleine Aufgabe des Richters. Dieser soll eben nicht die alleinige Beurteilung auf den Sachverständigen abwälzen. Sodass er bei sich widersprechenden Urteilen die Kontroversen genauestens zu überprüfen hat. Tut er dies nicht, verletzt er den im Grundgesetz verankerten Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 103 I GG).
nachzulesen in VersR 2009, 1406ff.
