Urteil des KG Berlin vom 04.06.2009 - 20 U 49/07 - Schadensersatz aufgrund einer Kündigung eines Behandlungsvertrages

Ein Behandlungsvertrag kann jederzeit von beiden Seiten auch ohne wichtigen Grund gekündigt werden. Ggf. begründet eine lebenslange Behandlungszusage direkt einen Schadenersatzanspruch, jedoch nicht der „bloße Behandlungsabbruch“ bei einem normalen Arztvertrag.
 
Wird der Vertrag jedoch zu einer Unzeit gekündigt, d.h. wenn sich der Patient die dringend notwendigen Dienste nicht mehr anderweitig beschaffen kann, kann sich eine „höhere Schadensersatzpflicht“ ergeben. Eine Unzeit liegt beispeilsweise vor, wenn der behandelnde Arzt eine Monopolstellung in diesem Behandlungsbereich innehat, sich der Patient somit nicht anderweitig schnellstmöglich Behandlung beschaffen kann.
 
Nachzulesen in MedR 2010, 35f
 
Zurück...